Demonstrationen können nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht generell mit Verweis auf die Corona-Beschränkungen verboten werden.
Vielmehr gebe es weiterhin einen Spielraum, sie unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, entschied das Gericht am Donnerstag für einen Fall in Hessen unter Verweis auf die dortige Verordnung. Die Kommunen müssten deshalb in jedem Einzelfall prüfen, ob die Versammlungen unter Auflagen stattfinden können oder nicht. Nach der Entscheidung muss die Stadt Gießen nun erneut über die Genehmigung mehrerer angemeldeter Demonstrationen entscheiden.
Damit hatte der Eilantrag eines Mannes teilweise Erfolg, der für mehrere Tage Demonstrationen in Gießen gegen die Corona-Beschränkungen angemeldet hat. Sie stehen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Der Organisator gab an, dass etwa 30 Personen aus Wohngemeinschaften oder Familien daran teilnehmen würden. Außerdem sicherte er zu, dass das Abstandsgebot eingehalten werde.
Gießen untersagt Demonstrationen
Die Stadt Gießen untersagte die Demonstrationen und begründete das mit der hessischen Verordnung, wonach angesichts der Corona-Krise Versammlungen von mehr als zwei Personen untersagt seien, sofern sie nicht aus demselben Haushalt stammen. Das Verwaltungsgericht Gießen und der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigten das Verbot.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen hingegen nun auf. Die im Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit sei verletzt. Denn es sei nicht beachtet worden, dass die hessische Verordnung weiterhin einen Entscheidungsspielraum belasse, um die Versammlungsfreiheit zu schützen. Die drei zuständigen Verfassungsrichter verweisen darauf, dass die Stadt Gießen nun unter diesen Voraussetzungen erneut entscheiden muss, ob sie die angemeldeten Demonstrationen zulässt oder verbietet. Eine endgültige Entscheidung darüber haben die Verfassungsrichter nicht getroffen.
(Reuters)







